Die Kas­sen­sich­er­ungs­­­ver­ord­nung – Frist­­ver­läng­er­ung beim Ein­füh­ren der Tech­nisch­en Sich­er­heits­ein­rich­tung

26.09.2020

autemio Kasse mit Bondrucker

Sind Sie schon auf die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vorbereitet? Das Thema wird weiterhin rege diskutiert. Nach dem Bundesfinanzministerium (BMF), sollten Unternehmen ab dem 01. Oktober 2020 eine manipulationssichere Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) in ihren Registrierkassen implementiert haben. Durch die Corona-Pandemie und die kurzfristige Einführung der neuen Umsatzsteuersätze, die eine Umstellung aller Kassen bedeutete, gerieten viele Unternehmen in Zeitnot. Einige hofften auf ein Aussetzen oder einer Verlängerung der Frist, um ihre gesetzeskonformen Kassenlösungen zu realisieren.

 

Mit dem Ziel, Unternehmen, Händlern und Gastwirten mehr Zeit bei der Maßnahmenumsetzung einzuräumen, haben die Finanzministerien von 15 Bundesländern eigene Aussagen und Erlasse geschaffen. Diese ermöglichen es, unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen, die Frist bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Bis auf Bremen haben sich alle weiteren deutschen Bundesländer auf diese Erweiterung der Zeitspanne geeinigt.

 

Die Regelungen variieren von Bundesland zu Bundesland. In den meisten Fällen ist eine verbindliche Beauftragung einer TSE bei einem Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister nachzuweisen.

Ü­ber­sicht der Vor­aus­­setz­ung­en für eine Frist­ver­läng­er­ung bei Kas­sen­sys­te­men*

  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Der Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung muss bis zum 30. August 2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein. Firmen, die die technische Sicherheitseinrichtung anbieten oder den Einbau vornehmen, haben bestätigt, dass die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 möglich ist. Der Einbau muss spätestens bis zum 31. März 2021 erfolgen.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung vor, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde. Zudem müssen gemäß Abgabenordnung (§ 146a) alle Verpflichtungen erfüllt werden.
  • Antragstellung erforderlich: Ein gesonderter Antrag bei den Berliner Finanzämtern ist nicht erforderlich. Die Nachweise über die Voraussetzungen sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung aufzubewahren und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren. Auf Verlangen einer Dienstkraft der Finanzverwaltung sind sie vorzulegen.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31.08.2020 den fristgerechten Einsatz nachweislich beauftragt haben. Die Implementierung ist schnellstmöglich, spätestens bis zum 31.03.2021 abzuschließen.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Es werden die übrigen bereits erfüllbaren Anforderungen des § 146a AO (insbesondere Belegausgabepflicht) beachtet. Die Billigkeitsmaßnahme kann nicht gewährt werden, wenn für die Veranlagungszeiträume 2010-2020 ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung durchgeführt wurde, das rechtskräftig mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abschloss.
  • Antragstellung erforderlich: Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen bis auf den dem Ausrüstungstermin folgenden Tag als stillschweigend gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Bereits vor Bekanntgabe dieses Erlasses gestellte Anträge gelten als bewilligt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen, z. B. im Rahmen von Nachschauen und steuerlichen Außenprüfungen, vorzulegen.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Ist der Einbau einer cloud-basierten TSE  vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Ist der Einbau einer cloud-basierten TSE  vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Der Einbau einer cloud-basierten TSE  ist vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar, dennoch müssen Betriebe spätestens bis zum 30. September 2020 nachweislich den fristgerechten Einsatz beauftragt haben.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Ist der Einbau einer cloud-basierten TSE  vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Ist der Einbau einer cloud-basierten TSE  vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Ist der Einbau einer cloud-basierten TSE  vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Keine, aber Antrag stellen (siehe unten).
  • Antragstellung erforderlich: Ja! Sobald eine entsprechende Meldung gegenüber dem örtlichen Finanzamt erfolgen kann, wird auf der Homepage des Landesamts für Steuern (www.lfst-rlp.de) ein Hinweis sowie zur Erleichterung der Meldung auch ein Vordruck eingestellt.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Der Einbau einer cloud-basierten TSE  ist vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Der Einbau einer cloud-basierten TSE  ist vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar, dennoch müssen Betriebe spätestens bis zum 31. August 2020 nachweislich den fristgerechten Einsatz beauftragt haben.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Wenn der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen ist, muss diese bis zum 30. September beauftragt sein.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Der Einbau einer cloud-basierten TSE  ist vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar, dennoch müssen Betriebe spätestens bis zum 30. September 2020 nachweislich den fristgerechten Einsatz beauftragt haben.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Der Einbau einer cloud-basierten TSE  ist vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen).

* Wir verweisen für die Informationen nach Bundesland auf gastgewerbe-magazin.de